BAUMFÄLLUNG
Ob im Rahmen von Baumaßnahmen, wegen starker Beeinträchtigungen oder aus Sicherheitsgründen ist die Entfernung eines Baumes manchmal unumgänglich. Unsere Fachkräfte sind in der Lage, Fällungen in Abschnitten auf engstem Raum unter Schonung des Umfeldes und unter Anwendung technischer Hilfsmittel sicher und wirtschaftlich durchzuführen.
Wichtige Informationen zum Thema Baumfällung in Bonn:
Die Bundesstadt Bonn verfolgt bereits seit 1985 das Ziel, den Baumbestand im Stadtgebiet besonders zu schützen, denn Bäume dienen der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Sie sollen wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit sowie zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes erhalten und gepflegt werden.
Außerdem dienen sie zur Verbesserung des Klimas im Siedlungsbereich. Um diese Ziele zu erreichen, wurde die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn erlassen. Danach stehen grundsätzlich alle Laubbäume ab einem Stammumfang von 100 cm und Nadelbäume ab einem Stammumfang von 150 cm – gemessen in 100 cm über dem Erdboden – unter Schutz und dürfen ohne Genehmigung nicht gefällt werden. Hierfür muss zunächst ein Gutachten erstellt werden, welches die entsprechende Maßnahme für notwendig befindet.
Einzelheiten sind der städtischen Baumsatzung zu entnehmen. ( siehe Titelseite)
Erstellung von Gutachten zur Ermittlung der Standsicherheit:
In Zusammenarbeit mit einem Baumgutachter erstellen wir Ihnen, zur Überprüfung eines Schadensbildes, ein anerkanntes Gutachten um weiterführende Maßnahmen zum Erhalt des Baumes bis hin zur Fällung fest zu legen.
Ersatzpflanzung:
Für den Fall einer Baumbestands- Minderung besteht die Verpflichtung zu einer gleichwertigen Ersatzpflanzung. Die Festlegung von Ersatzpflanzungen in einer Baumsatzung soll gewährleisten, dass ein ökologischer Ausgleich stattfindet. Wird die Fällung eines Baumes von der zuständigen Behörde genehmigt, ist dies mit der Auflage zur Ersatzpflanzung verknüpft.Bei Bäumen über 150 cm wird eine Ersatzpflanzung mit einer Qualität von 20 – 25 cm gefordert. Bei satzungsgeschützten Laubbäumen, die somit auch unter 150 cm Stammumfang liegen können, wird eine Ersatzpflanzung mit einer Qualität von 18 – 20 cm gefordert.
Baumfällungen in der Vogelschutz Periode vom 1.März bis 30.September:
Ab 1. März sollen Vogelarten geschützt werden, die in Hecken und Büschen nisten. Grundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz Paragraf 39, Absatz 5. Die Vogelschutz Periode gilt bis zum 30.September.
Schonende Schnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (Kronenpflege) oder Fällungen sind daher nur unter besonderer Berücksichtigung von Brutstätten erlaubt.